Die Revision ist unbegründet
In meiner Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht habe ich zwar Recht bekomme, dass ich als Mitglied und Funktionär der Partei DIE LINKE nicht überwacht werden darf. Jedoch wurde gegen das Urteil Revision eingelegt, die ich entschieden zurückweise.
Dies liegt vor allem daran, dass dem Berufungsurteil zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden kann.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Partei DIE LINKE zulässigerweise vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden darf.
Aus unserer Sicht ist bereits die Beobachtungstätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegenüber der Partei DIE LINKE unzulässig. Damit kommt es auf die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht mehr an. Denn da die Beobachtungstätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegenüber dem Kläger ausschließlich damit begründet wird, dass dieser Mitglied der Partei DIE LINKE (und Spitzenfunktionär) ist, spielt die Mitgliedschaft und Funktion des Klägers in der Partei DIE LINKE dann keine Rolle, wenn schon die Beobachtungstätigkeit gegenüber der Partei DIE LINKE unzulässig ist.
Für eine weitergehende Lektüre kann an dieser Stelle unser gesamter Antrag heruntergeladen werden: Bundesverwaltungsgericht_Mai-2010.pdf